So bestätigte beispielsweise Dr. AF.________, dass eine Inzision durchgeführt wurde (vgl. die Aussagen von N.________ auf pag. 329 Z. 16 f. mit dem Bericht von Dr. AF.________ vom 31. August 2007, pag. 244). Demgegenüber vermögen die gegenteiligen Aussagen des Beschuldigten nicht zu überzeugen – ganz abgesehen davon, dass sich der Beschuldigte auch selber widersprach. So will er in der Einvernahme vom 26. Mai 2009 eine Kanüle gelegt und die Geschädigte dabei verletzt haben (pag. 349 Z. 30 f.), während er in der Einvernahme vom 7. Januar 2009 noch angegeben hatte, nichts aufgeschnitten, sondern die Patientin nur medikamentös beruhigt zu haben (pag. 355 Z. 30 ff.).