er habe wahnsinnig viele Kunden, welche als Zahnarztpatienten zu ihm kommen würden, weshalb viele Zahnärzte wütend auf ihn seien (vgl. beispielhaft pag. 327 Z. 45 ff, pag. 341 Z. 10 ff.). Die Kammer geht mit der Vorinstanz im Weiteren auch insofern einig, als sich die glaubhaften Aussagen von N.________ mit den Feststellungen der mit den Nachbehandlungen betrauten Ärzten – Dr. AF.________, Dr. AS.________ und Dr. AT.________ – in Einklang bringen lassen. Insbesondere hegt die Kammer keinen Zweifel daran, dass die Berichte, welche die bei N.________ festgestellten körperlichen Schädigungen attestieren, objektiv verfasst wurden. So bestätigte beispielsweise Dr. AF.