Vor diesem Hintergrund können die Angaben von N.________ insgesamt als Paradebeispiele für glaubhafte Aussagen gesehen werden. In den Aussagen von N.________ findet sich denn auch Altbekanntes; wie bereits andere Geschädigte schilderte auch sie, wie der Beschuldigte ihr die Praxis und Bücher, aus welchen er gelernt habe, gezeigt habe und wie er ihr erzählt habe, er habe Ausbildungen gemacht und habe einfach den entsprechenden Abschluss noch nicht. Sie habe ihm vertraut. Er habe ihr auch gesagt, dass es nicht schlecht laufe; er habe wahnsinnig viele Kunden, welche als Zahnarztpatienten zu ihm kommen würden, weshalb viele Zahnärzte wütend auf ihn seien (vgl. beispielhaft pag.