Medikation untermauert, und zwar durch den Lieferschein der AW.________ (Apotheke) vom 13. August 2007. N.________ hatte nämlich zu Protokoll gegeben, der Beschuldigte habe ihr am 7. August 2007 Arnika-Globuli nach Hause gebracht (pag. 339 Z. 22 f.). Auf dem im Patientendossier von N.________ abgelegten Lieferschein der AW.________ (Apotheke) vom 13. August 2007 ist ersichtlich, dass der Beschuldigte «Boiron Ar-