Die Kammer schliesst sich diesen korrekten Erwägungen vollumfänglich an. Ergänzend hält sie fest, dass die Aussagen von N.________ durch diverse sichergestellte Unterlagen objektiviert sind. So belegt beispielsweise die Rechnung vom 28. Juli 2007 (pag. 247) die Aussage von N.________, wonach sie bei der ersten Behandlung vom 9. Juli 2007 mehrere Spritzen erhalten habe (vgl. pag. 328 Z. 25 ff.) und ein Provisorium gesetzt worden sei (pag. 328 Z. 30); Rechnungssteller ist die Y.________ (Die entsprechende Offerte findet sich auf pag. 276.). Ebenso werden die Aussagen von N.________ betreffend Medikation untermauert, und zwar durch den Lieferschein der AW.