Ihre Schilderungen enthalten zudem keinerlei Aggravierungen; im Gegenteil macht sie gar Angaben, die eher zu ihren Ungunsten ausfallen, so etwa dass sie die Warnungen ihres Zahnarztes Dr. AV.________, dass der Beschuldigte die geplanten Behandlungen nicht vornehmen dürfe, ignoriert habe. N.________ gab am 08.10.2008 bei der Polizei weiter an, dass sie A.________ nach wie vor für „eine sehr nette Person“ halte und persönlich nichts gegen ihn habe. Zudem fügte sie an, dass sie sich auch einer gewissen Schuld bewusst sei, da sie A.________ einfach vertraut habe (pag. 330 Z. 17 ff.).