Knapp 22 Monate nach der Behandlung habe die Geschädigte die Verletzung noch jeden Tag gespürt, im Kinnbereich habe eine Spannung bestanden, der linke Mundwinkel sei verändert gewesen, sie habe Mühe beim Trinken gehabt und an den Lippen habe eine schwache Gefühlslosigkeit bestanden. Der Beschuldigte habe in Kauf genommen, dass seine Behandlungen bei der Geschädigten eine schwere Schädigung des Körpers und/oder der Gesundheit zur Folge gehabt hätten. Dies umso mehr, als er sich auch nach dem durch seine Behandlungen verursachten massiven Abszess weiterbehandelt habe. 12.2 Bestrittener Sachverhalt