Alle Behandlungen habe der Beschuldigte ohne Assistenz durchgeführt. Durch die Behandlungen habe die Geschädigte auch einen Kochenabbau im Unterkiefer (Osteolyse der Mandibula), eine ausgeprägte Schwellung im Unterkieferbereich mit kompletter Gefühllosigkeit im Versorgungsgebiet des Nervus mentalis links, einen parodontalen Einbruch an Zahn 42 und einen akuten Entzündungsherd an der Wurzelspitze von drei ihr verbleibenden Zähnen als Folge abgestorbener Nerven, hervorgerufen durch die Beschleifung der Zähne, erlitten. Ohne entsprechende Nachbehandlung hätte N.________ diese Zähne verloren.