(nachfolgend N.________) schuldig gemacht, indem er bei dieser zahnmedizinische Behandlungen vorgenommen habe, ohne die hierzu erforderliche Ausbildung absolviert zu haben und ohne die dazu nötigen Bewilligungen zu besitzen. Durch die unsachgemäss bzw. nicht lege artis durchgeführte Behandlung (Abschleifen und Überkronen der Restbezahnung Zähne 32 - 43 und Versehen mit Geschiebeprothese), habe die Geschädigte nach der zweiten Behandlung eine starke Schwellung des Unterkiefers, der Wangen und des Halses, zudem Verknotungen und Gefühlslosigkeit in Lippen und Wangen sowie einen Abszess erlitten.