2040) allerdings davon aus, dass die Straf- und Zivilklägerin 1 dem Beschuldigten einen Betrag in der Höhe von rund CHF 3‘000.00 bezahlte; wie die Anklage rechnerisch auf den Betrag von exakt CHF 3‘549.80 kam, erschliesst sich der Kammer nicht. 11.4 Fazit Die Sachverhalte gemäss den Ziff. I.1.1. und I.4.1. der Anklageschrift vom 27. August 2014 sind – mit den hiervor erwähnten Abweichungen in Bezug auf die Aphte (Körperverletzung) und betreffend den Deliktsbetrag (Betrug) – beweismässig erstellt.