In Bezug auf Ziff. I.4.1. der Anklageschrift erachtet es die Kammer zudem gestützt auf die glaubhaften Angaben der Straf- und Zivilklägerin 1 als erstellt, dass diese im Zeitpunkt der Behandlungen davon ausging, der Beschuldigte sei nicht nur Zahntechniker, sondern befinde sich auch in Ausbildung zum Zahnarzt und dürfe deshalb zahnmedizinische Behandlungen vornehmen. In Abweichung vom vorinstanzlichen Beweisergebnis geht die Kammer in Bezug auf den Deliktsbetrag gestützt auf die aktenkundigen Zahlungsnachweise (vgl. pag. 2007 ff. und pag. 2040) allerdings davon