_ nicht zuordnen konnte – zwar sehr wahrscheinlich eine Folge der Zahnwurzelbehandlung, was jedoch nicht nachweisbar sei. Dass die vom Beschuldigten vorgenommene Zahnwurzelbehandlung ursächlich für die Schleimhautveränderung ist, kann damit nicht rechtsgenüglich belegt werden. Festzuhalten ist, dass sich die in der Anklageschrift erwähnten mindestens 38 Nachbehandlungen gemäss aktuellem Arztbericht von Dr. AQ.________ vom 13.10.2015 bis im Juni 2014 auf 54 erhöht haben.»