Die Kammer schliesst sich gestützt auf diese Erwägungen vollumfänglich dem vorinstanzlichen Beweisergebnis an (vgl. pag. 4897, S. 27 Entscheidbegründung): «Demzufolge erachtet das Gericht den in Ziff. I.1.1. AKS umschriebenen Sachverhalt als erstellt, allerdings mit Ausnahme der erwähnten aphtösen Schleimhautveränderung am vorderen Gaumenbogen links. Gemäss Bericht von Dr. AQ.________ vom 13.10.2015 ist diese Schleimhauveränderung – deren Ursache bereits Dr. AR.________ nicht zuordnen konnte – zwar sehr wahrscheinlich eine Folge der Zahnwurzelbehandlung, was jedoch nicht nachweisbar sei.