Damit ist die Behauptung der Verteidigung, wonach der Beschuldigte nur in den Jahren 2006 und 2007 und in Zusammenarbeit mit Dr. AI.________ zahnmedizinische Behandlungen an der Straf- und Zivilklägerin 1 vorgenommen habe (vgl. dazu pag. 5857), klar widerlegt. Die Kammer kommt vielmehr beweismässig zum Schluss, dass die Straf- und Zivilklägerin 1 zwar vereinzelt tatsächlich durch die in der Praxis des Beschuldigten tätigen Zahnärzte, grösstenteils aber durch den Beschuldigten selber behandelt wurde. Die Kammer schliesst sich gestützt auf diese Erwägungen vollumfänglich dem vorinstanzlichen Beweisergebnis an (vgl. pag.