er wusste genau, dass er etwas Illegales tat und dass die Strafverfolgungsbehörden gegen ihn ermittelten. Sich selber als behandelnde Person einzutragen, wäre in dieser Situation als beweistechnischer Selbstmord zu qualifizieren gewesen. Abschliessend hält die Kammer fest, dass auch aus den Kopien der Arztagenda des Jahres 2008 hervor geht, dass der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin 1 zahnmedizinisch behandelte – bereits zu einem Zeitpunkt also, als noch kein Zahnarzt in seiner Praxis tätig war (vgl. den Eintrag vom 20. Oktober 2008, 09.00 Uhr mit dem Vermerk «Fr. D.________, Stiftzahn herausgefallen», Couvert 8 aus der Kiste 7/7 der beschlagnahmten Gegenstände).