«Sämtliche Arbeiten, welche auf den Auszügen ersichtlich sind und mein Name erwähnt ist, sind grundsätzlich durch mich ausgeführt worden.». Entgegen den Ausführungen der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung ist es denn auch trotz buchhalterischer Ungenauigkeit alles andere als abwegig, dass der Beschuldigte betreffend die Behandlungen, die er selber ausgeführt hatte, sich selber rauslöschte und stattdessen die in seiner Praxis tätigen Zahnärzte in das Patientenbuchhaltungsprogramm eintrug (vgl. pag. 5857); er wusste genau, dass er etwas Illegales tat und dass die Strafverfolgungsbehörden gegen ihn ermittelten.