Konkret liess er all diejenigen Einträge stehen, welche als «Behandlung ohne Verrechnung» oder als «Laborkosten» bezeichnet sind. Sämtliche anderen, von ihm vorgenommenen Behandlungen, löschte er demgegenüber (vgl. pag. 4672 f.). Der Beschuldigte ist denn auch auf folgender in der Einvernahme vom 9. August 2011 gemachten Aussage zu behaften: «Sämtliche Arbeiten, welche auf den Auszügen ersichtlich sind und mein Name erwähnt ist, sind grundsätzlich durch mich ausgeführt worden.».