2116, wo in der Spalte «Mitarbeiter» der Name des Beschuldigten eingetragen ist). Vor dem Hintergrund dieser konkreten, dem Beschuldigten nachgewiesenen Behandlungen, ist allgemein davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Eintragungen im Patientenbuchhaltungsprogramm nachträglich entsprechend abänderte und in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung durch seinen Verteidiger modifizierte bzw. gefälschte Ausdrucke einreichen liess (vgl. dazu auch die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 5864). Konkret liess er all diejenigen Einträge stehen, welche als «Behandlung ohne Verrechnung» oder als «Laborkosten» bezeichnet sind.