Dies entspricht auch den Eintragungen im Patientenbuchhaltungsprogramm, wo in Bezug auf den 17. Februar 2011 ebenfalls Dr. R.________ als behandelnde Ärztin eingetragen ist (vgl. pag. 2116). Aufgrund der übereinstimmenden objektiven Beweismittel ist in diesem konkreten Fall beweismässig davon auszugehen, dass die Behandlung tatsächlich durch Dr. R.________ und nicht durch den Beschuldigten durchgeführt wurde.