Der Beschuldigte trug die beiden Behandlungen denn auch handschriftlich in das Befundformular ein (vgl. pag. 2043). Aus dem Eintrag vom 25. Februar 2011 geht hervor, dass es sich beim zweiten Termin um die Nachkontrolle handelte. Im Übrigen wurde fünf Tag nach der Behandlung durch den Beschuldigten, am 28. Februar 2011, durch Dr. med. AR.________ (nachfolgend Dr. AR.________) eine «Riesenaphte» diagnostiziert, wobei er festhielt, die Ursache dafür sei unklar (vgl. pag. 2021 ff.; Es ist davon auszugehen, dass das Datum auf pag. 2023 [«28.02.2011»] stimmt und es sich beim Datum auf pag. 2021 [«23.02.2011»] um einen Verschrieb handelt).