35 ausgewerteten Programmauszug (pag. 2115) finden sich damit übereinstimmend am 25. Januar 2011 folgende drei Einträge: «Kompositfüllung. 2-flächig. Molar (Zahn 48)», «Schmelzätzung inkl. Haftvermittler (Zahn 48)» und «Dentinvorbehandlung inkl. Haftverm. (Zahn 48)». Aus der Kombination der beiden objektiven Beweismittel kann nur der Schluss gezogen werden, dass der Beschuldigte selber die zahnmedizinische Behandlung vom 25. Januar 2011 an der Straf- und Zivilklägerin 1 vornahm. - Ein weiteres Beispiel ist der 23. Februar 2011;