2114 ff.) zeigt nämlich mehrere Abweichungen. So sind auf den durch die Verteidigung eingereichten Auszügen zahlreiche Behandlungen aus den Jahren 2010 und 2011, bei welchen der Beschuldigte als Behandler eingetragen ist, nicht ersichtlich, während die Behandlungen auf den Ausdrucken auf pag. 2114 f. erscheinen. Beispielhaft seien folgende Vergleiche erwähnt: - Gemäss handschriftlichem Eintrag in der Arztagenda hatte Dr. R.________ am 25. Januar 2011 frei. Gleichzeitig ist aber von 09.00 bis 10.00 Uhr folgender Termin eingetragen: «Frau D.________, 48, Fllg. def.». Im von der Polizei