5857) geht aus den Auszügen aus dem Programm «Dental Med XP» zudem gerade nicht hervor, das die Zahnärzte die meisten Behandlungen durchgeführt hätte und der Beschuldigte nur ausnahmsweise «behandelt» hätte (vgl. dazu ebenfalls pag. 5857). Ein Vergleich der durch Rechtsanwalt S.________ in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu den Akten gereichten Auszüge (pag. 4671 ff.) mit den ursprünglich durch die Polizei erhobenen Auszügen (vgl. pag. 2114 ff.) zeigt nämlich mehrere Abweichungen.