2043 ff.), geht wie bereits ausgeführt hervor, dass der Beschuldigte insbesondere in den Jahren 2010 und 2011 die Behandlungen durchführte, woraus in der Folge auch die diagnostizierten Komplikationen resultierten. Beispielsweise notierte der Beschuldigte selber im Befundformular am 23. Februar 2011 einen periapikalen Abszess (vgl. pag. 2043). Entgegen den Ausführungen der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung (vgl. pag. 5857) geht aus den Auszügen aus dem Programm «Dental Med XP» zudem gerade nicht hervor, das die Zahnärzte die meisten Behandlungen durchgeführt hätte und der Beschuldigte nur ausnahmsweise «behandelt» hätte (vgl. dazu ebenfalls pag.