hiervor). Weiter ist der Vorinstanz zu folgen, wenn sie festhielt, die auf dem fraglichen Auszug festgehaltenen Behandlungen durch die erwähnten Zahnärzte würden ohnehin nicht ausschliessen, dass der Beschuldigte bei der Straf- und Zivilklägerin 1 die von dieser geschilderten Arbeiten vorgenommen habe. Aus den sichergestellten Unterlagen, namentlich dem Patientendossier der Straf- und Zivilklägerin 1 bzw. dem Befundformular (pag. 2043 ff.), geht wie bereits ausgeführt hervor, dass der Beschuldigte insbesondere in den Jahren 2010 und 2011 die Behandlungen durchführte, woraus in der Folge auch die diagnostizierten Komplikationen resultierten.