Die Vorinstanz bezog sich in diesem Zusammenhang jedoch zu Recht auf die plausiblen Aussagen von Dr. R.________ in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, wonach aus diesen Programmauszügen nicht abgeleitet werden könne, dass die bei einer Behandlung eingetragene Person diejenige sei, welche die Arbeiten tatsächlich ausgeführt habe; Dr. R.________ erklärte überzeugend, dass die Angaben im Programm beliebig geändert werden könnten (vgl. pag. 4896, S. 26 Entscheidbegründung sowie II.10.4.3. Dr. R.________ hiervor).