2040) – zu einem Zeitpunkt also, als noch gar keine Zahnärzte in der Praxis des Beschuldigten tätig waren. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung reichte Rechtsanwalt S.________ Auszüge aus dem Patientenbuchhaltungsprogramm «Dental Med XP» zu den Akten und machte geltend, aus diesen gehe hervor, dass die Straf- und Zivilklägerin 1 nicht nur vom Beschuldigten, sondern auch von anderen Personen, namentlich von Dr. V.________, Dr. R.________, Dr. AL.________ und Dr. AM.________, behandelt worden sei (pag. 4671 ff., vgl. auch pag. 1896, S. 26 Entscheidbegründung). Die Vorinstanz bezog sich in diesem Zusammenhang jedoch zu Recht auf die plausiblen Aussagen von Dr. R._____