34 Straf- und Zivilklägerin 1 habe immer den Wunsch geäussert, die Brücke zu behalten (pag. 2133 Z. 509). Nach Auffassung der Kammer leuchtet aber nicht ein, weshalb die Straf- und Zivilklägerin 1 als Laiin die Brücke unbedingt hätte erhalten wollen. Zudem ist zu betonen, dass die Behandlung der Straf- und Zivilklägerin 1 durch den Beschuldigten Ende 2006 begann, die Arbeiten an der fraglichen Brücke und die Stiftverankerung aber erst ca. Mitte 2008 erfolgten (vgl. pag. 2040) – zu einem Zeitpunkt also, als noch gar keine Zahnärzte in der Praxis des Beschuldigten tätig waren.