Demgegenüber kann beweiswürdigend nicht auf die Aussagen des Beschuldigten abgestellt werden, zumal diese in deutlichem Kontrast zu denjenigen der Straf- und Zivilklägerin 1, von Dr. R.________ und von Dr. AQ.________ sowie den erwähnten Unterlagen stehen. So will der Beschuldigte die Eingriffe im Zusammenhang mit der Frontzahnbrücke zusammen, resp. nach Absprache mit Dr. AI.________, vorgenommen haben. Nebst dieser Behandlung habe er «eigentlich keine zahnmedizinischen Behandlungen mehr vorgenommen.» (pag. 4697 Z. 17 ff.). Immerhin gestand er zu, Abformungen, Röntgendiagnostik eine Anästhesie, eine endodontische Behandlung an einem Zahn sowie eine Stiftverankerung zur Sanierung der