In der oberinstanzlichen Verhandlung wurde seitens der Verteidigung angezweifelt, dass die 54 Nachbehandlungen der Straf- und Zivilklägerin 1 überhaupt notwendig gewesen wären (vgl. pag. 5857). Mit Blick auf die rechtliche Würdigung (Frage der Kausalität) lässt sich jedoch bereits an dieser Stelle festhalten, dass die Kammer aufgrund der vollständigen, nachvollziehbaren Dokumentation (Befunde und durchgeführte Behandlungen) nicht die geringsten Zweifel an der Notwendigkeit der Nachbehandlungen durch Dr. AQ.________ hat (vgl. pag. 2029 ff.). Es ist denn auch nicht ersichtlich, weshalb Dr. AQ.________ ein Interesse daran haben sollte, nicht erforderliche Behandlungen durchzuführen.