sie behandelte diese ab Juli 2011 und listete dabei sämtliche Befunde nachvollziehbar auf (vgl. dazu die korrekte Zusammenfassung durch die Vorinstanz, pag. 4894 ff., S. 24 ff. Entscheidbegründung). In der oberinstanzlichen Verhandlung wurde seitens der Verteidigung angezweifelt, dass die 54 Nachbehandlungen der Straf- und Zivilklägerin 1 überhaupt notwendig gewesen wären (vgl. pag.