Entsprechend finden sich auch eine vom Beschuldigten ausgefüllte und unterzeichnete Anmeldung zur Röntgenuntersuchung (pag. 2070) sowie vom Beschuldigten handschriftlich ausgefüllte Laborauftragsformulare (pag. 2077 f.) in den Akten. Dem Befundformular ist sodann zu entnehmen, dass diejenigen Zähne, die auf dem Befund OPT vom 5. Juli 2011 (pag. 2032; erstellt durch Dr. AQ.________) aufgeführt sind, vom Beschuldigten «behandelt» wurden. Dr. AQ.________ war die nachbehandelnde Zahnärztin der Straf- und Zivilklägerin 1; sie behandelte diese ab Juli 2011 und listete dabei sämtliche Befunde nachvollziehbar auf (vgl. dazu die korrekte Zusammenfassung durch die Vorinstanz, pag.