untermauert. Aus der Behandlungsübersicht geht hervor, dass die meisten Arbeiten vom Beschuldigten ausgeführt wurden, dass aber auch Dr. V.________, Dr. R.________ und Dr. AL.________ Arbeiten im Mund der Straf- und Zivilklägerin 1 ausführten (vgl. pag. 4897, S. 27 Entscheidbegründung). Anhand der Handschriften auf dem Befundformular (pag. 2040 ff.) lässt sich feststellen, dass sämtliche wesentlichen Einträge von derselben Person verfasst wurden – dabei handelt es sich bei ebendiesen Einträgen unbestrittenermassen um die Handschrift des Beschuldigten. Entsprechend finden sich auch eine vom Beschuldigten ausgefüllte und unterzeichnete Anmeldung zur Röntgenuntersuchung (pag.