Die Angaben der Straf- und Zivilklägerin 1 decken sich denn auch mit den Angaben von Dr. R.________, welche zu Protokoll gab, dass der Beschuldigte in ihrer Abwesenheit selbständig Patienten behandelt habe (vgl. pag. 2341 Z. 53 f., pag. 2343 Z. 165 ff., pag. 2344 Z. 226 f., pag. 2533 Z. 39 ff., pag. 2536 Z. 140 ff., pag. 2537 Z. 195 ff., pag. 2538 Z. 217 ff.). Die Angaben von Dr. R.________ lassen sich zudem anhand der objektiven Beweismittel überprüfen. So gab sie beispielsweise an, die Straf- und Zivilklägerin 1 am 20. Juni 2011 behandelt zu haben. Dies deckt sich wiederum mit folgendem Eintrag in der Arztagenda: