1986). Die Straf- und Zivilklägerin 1 entlastete den Beschuldigten sogar insofern, als sie in Bezug auf eine konkrete Behandlungen angab, keine Schmerzen gehabt zu haben (vgl. beispielhaft pag. 4613 Z. 1 ff.). Vor diesem Hintergrund besteht für die Kammer insbesondere kein Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen, wonach sie hauptsächlich vom Beschuldigten «behandelt» worden sei und die Zahnärzte nur in Einzelfällen Behandlungen an ihr vorgenommen hätten. Die Angaben der Straf- und Zivilklägerin 1 decken sich denn auch mit den Angaben von Dr. R.________, welche zu Protokoll gab, dass der Beschuldigte in ihrer Abwesenheit selbständig Patienten behandelt habe (vgl. pag.