Es ist denn auch kein Grund ersichtlich, weshalb die Straf- und Zivilklägerin 1 den Beschuldigten zu Gunsten der bei diesem angestellten Zahnärzte fälschlicherweise belasten sollte. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die Straf- und Zivilklägerin 1 nicht von sich aus an die Polizei gelangte, um Anzeige zu erstatten, sondern sie vielmehr vom Beschuldigten selber an die Polizei verwiesen wurde, nachdem sie von diesem ihr Patientendossier herausverlangt hatte (vgl. den Polizeirapport vom 10. Oktober 2011, pag. 1986).