4614 Z. 25 sowie auch die entsprechenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 5864). Sie belastete den Beschuldigten auch nicht im Übermass, sondern gab vielmehr von sich aus an, auch von Dr. V.________, Dr. R.________ und Dr. AL.________ behandelt worden zu sein (vgl. pag. 2097 Z. 40 ff., pag. 4613 Z. 6 ff., pag. 4613 Z. 39 f.). Es ist denn auch kein Grund ersichtlich, weshalb die Straf- und Zivilklägerin 1 den Beschuldigten zu Gunsten der bei diesem angestellten Zahnärzte fälschlicherweise belasten sollte.