Die Kammer stellt ausserdem auf den persönlich Eindruck der Vorinstanz ab, welche diese anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung von der Straf- und Zivilklägerin 1 erlangte; die Straf- und Zivilklägerin 1 wirkte im Rahmen ihrer Einvernahme zwar emotional stark betroffen, ohne dass jedoch in ihren protokollierten Aussagen Aggravierungstendenzen zu erkennen sind (vgl. pag. 4896, S. 26 Entscheidbegründung, mit Verweis auf pag. 4612 Z. 43, pag. 4614 Z. 25 sowie auch die entsprechenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 5864).