sie sind detailliert, in sich stimmig und gleichbleibend. Die Straf- und Zivilklägerin 1 konnte insbesondere sehr genau differenzieren, welche Behandlungen vom Beschuldigten durchgeführt wurden (vgl. pag. 2098 Z. 69 ff.) und welche von Dr. V.________, Dr. R.________ und Dr. AL.________ (vgl. pag. 4613 Z. 42 ff.). Die Kammer stellt ausserdem auf den persönlich Eindruck der Vorinstanz ab, welche diese anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung von der Straf- und Zivilklägerin 1 erlangte;