32 gen des Beschuldigten (pag. 2131 ff., pag. 4696 ff. und pag. 4706), die Aussagen von Dr. V.________ (pag. 2352 ff.), die Aussagen von Dr. R.________ (pag. 4716 ff.) sowie diverse Arztberichte (pag. 1999 ff., pag. 2017 ff., pag. 4251 f.). Die Vorinstanz hat sämtliche dieser Beweismittel korrekt zusammengefasst, es wird darauf verwiesen (vgl. pag. 4891 ff., S. 21 ff. Entscheidbegründung). Die Kammer erachtet die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin 1 als glaubhaft; sie sind detailliert, in sich stimmig und gleichbleibend.