Der Beschuldigte gibt zwar zu, die Straf- und Zivilklägerin 1 zahnmedizinisch behandelt zu haben, bestreitet aber, etwas mit den Fehlbehandlungen an den Zähnen 15, 12, 22, 34, 35, 46, 47 und 48 zu tun zu haben (vgl. pag. 2133 Z. 526 und Z. 532 ff., pag. 2134 Z. 535 ff.). Er schob in den Einvernahmen sämtliche Komplikationen auf die vor- oder die nachbehandelnden Zahnärzte ab (vgl. beispielhaft pag. 4696 Z. 15 ff.) und stellte sich zudem stets auf den Standpunkt, der Straf- und Zivilklägerin 1 sei bewusst gewesen, dass er Zahntechniker sei und keine Ausbildung als Zahnarzt habe (vgl. beispielhaft pag. 4696 Z. 40 ff und Z. 44 ff.