Der Beschuldigte habe diese Handlungen wissentlich und willentlich vorgenommen und sei im Umfang des von der Straf- und Zivilklägerin 1 bezahlten Honorars bereichert. Indem er ohne entsprechende Ausbildung und Bewilligung ein Honorar für zahnärztliche Behandlungen, die zudem nicht gelungen seien, gefordert habe, habe er beabsichtigt, sich unrechtmässig zu bereichern (pag. 4149 f.). 11.2 Bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte gibt zwar zu, die Straf- und Zivilklägerin 1 zahnmedizinisch