Behandlungshonorar (Deliktsbetrag) bezahlt und bisher Folgekosten im Umfang von CHF 32‘086.40 zu tragen gehabt. Dadurch habe die Straf- und Zivilklägerin 1 einen Vermögensschaden erlitten, da die vom Beschuldigten als Zahntechniker erbrachte Gegenleistung nicht den Wert einer Behandlung durch einen Zahnarzt gehabt habe. Ausserdem habe sie Folgekosten gehabt, da die Behandlung nicht gelungen sei, sondern zu einer körperlichen Schädigung geführt habe. Der Beschuldigte habe diese Handlungen wissentlich und willentlich vorgenommen und sei im Umfang des von der Straf- und Zivilklägerin 1 bezahlten Honorars bereichert.