Weil die Straf- und Zivilklägerin 1 den Beschuldigten persönlich gekannt und ihm vertraut habe, habe er damit rechnen können, dass sie seine Erklärungen nicht hinterfragen würde. Zufolge dieser Täuschung habe die Straf- und Zivilklägerin 1 über die beruflichen Fähigkeiten des Beschuldigten geirrt bzw. geglaubt, ein Zahnarzt in Ausbildung könne und dürfe solche Eingriffe vornehmen. Zufolge des Irrtums habe sie dem Beschuldigten mindestens CHF 3‘549.80 Behandlungshonorar (Deliktsbetrag) bezahlt und bisher Folgekosten im Umfang von CHF 32‘086.40 zu tragen gehabt.