Anlässlich der zahntechnischen Anpassung einer Nachtspange habe er gegenüber der Straf- und Zivilklägerin 1 erwähnt, dass er in Ausbildung zum Zahnarzt und deshalb in der Lage sei, zahnmedizinische Eingriffe zu machen, und dass er dies auch dürfe, was indessen nicht zugetroffen habe. Er habe der Straf- und Zivilklägerin 1 seine eingerichtete Zahnarztpraxis gezeigt und sie jeweils auch in dieser empfangen. Weil die Straf- und Zivilklägerin 1 den Beschuldigten persönlich gekannt und ihm vertraut habe, habe er damit rechnen können, dass sie seine Erklärungen nicht hinterfragen würde.