I.4.1. der Anklageschrift wird dem Beschuldigten weiter vorgeworfen, er habe sich im selben Zeitraum des Betrugs, begangen z.N.d. Straf- und Zivilklägerin 1, schuldig gemacht, indem er diese über seine beruflichen Fähigkeiten getäuscht habe. Anlässlich der zahntechnischen Anpassung einer Nachtspange habe er gegenüber der Straf- und Zivilklägerin 1 erwähnt, dass er in Ausbildung zum Zahnarzt und deshalb in der Lage sei, zahnmedizinische Eingriffe zu machen, und dass er dies auch dürfe, was indessen nicht zugetroffen habe.