31 und der bereits mit Schreiben vom 21. August 2006 vom Kantonsarztamt darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass er keine zahnmedizinischen Behandlungen vornehmen dürfe, habe es in Kauf genommen, dass seine zahnmedizinischen Behandlungen bei der Straf- und Zivilklägerin 1 eine schwere Schädigung des Körpers und/oder der Gesundheit zur Folge gehabt hätten. In Ziff. I.4.1. der Anklageschrift wird dem Beschuldigten weiter vorgeworfen, er habe sich im selben Zeitraum des Betrugs, begangen z.N.d.