5858). Es darf schliesslich nicht verkannt werden, dass es sich bei den meisten der Geschädigten um gutgläubige Personen handelt, welche die Angaben, die der Beschuldigte ihnen gegenüber machte, nicht gross hinterfragten. Allgemein darf zudem nicht vergessen werden, dass man als Patient einem Arzt – und auch einem (vermeintlichen) Zahnarzt – grundsätzlich Glauben schenkt, zumal das Arzt- Patienten-Verhältnis per se ein Vertrauensverhältnis ist. Wenn der Beschuldigte ausführte, seinen Patienten mitgeteilt zu haben, dass er kein ausgebildeter Zahnarzt ist, kann ihm nicht geglaubt werden.