Genauso wenig ist plausibel, dass der Beschuldigte den Zahnärzten bei den Behandlungen lediglich als eine Art Dentalassistent assistiert hätte. Nichts anderes gilt schliesslich betreffend die These, die Patienten hätten die Zahnärzte mit dem Beschuldigten verwechselt, weil dieser aufgrund sprachlicher Verständigungsschwierigkeiten für die Zahnärzte übersetzt habe (vgl. dazu die Ausführungen der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 5858).