wie bereits ausgeführt ist der Beschuldigte der Auffassung, er sei auf dem Gebiet der Zahnmedizin besser qualifiziert als ausgebildete Zahnärzte – wieso also sollte er eine Behandlung lediglich erklären und nicht gleich selber ausführen? (vgl. dazu die Ausführungen unter II.10.2. Zum Aussageverhalten des Beschuldigten hiervor). Genauso wenig ist plausibel, dass der Beschuldigte den Zahnärzten bei den Behandlungen lediglich als eine Art Dentalassistent assistiert hätte.